Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 28 Naturdenkmäler
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/28#abs-1 (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/28#abs-2 (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 28 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2024 – 5 S 1823/23Zitiert von 2
- VGH Bayern, 16.07.2025 – 14 N 24.759Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 – 14 S 1686/23Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung eines Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 – 2 L 115/16
- VG Köln, 06.11.2012 – 2 K 4013/11
- VG Meiningen, 24.04.2024 – 5 K 964/21 Me
Zuletzt entschieden
- VG München, 17.02.2026 – M 19 SN 26.748
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2025 – 1 C 10569/24.OVG
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.